Neue Regelungen zu Absonderung für Corona-positive Personen und Kontaktpersonen gelten ab 24. Januar

21.01.2022, 14:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Alle Landkreise und Kreisfreien Städte in Sachsen werden die Regelungen für auf das SARS-CoV-2 positiv getestete Personen sowie enge Kontaktpersonen einheitlich am 23. Januar anpassen. Das heißt, ab dem 24. Januar gelten die Regelungen in Sachsen. Damit wird ein Beschluss umgesetzt, auf den sich die Ministerpräsidentenkonferenz Anfang Januar verständigt hatte und für den am 14. Januar die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. Zum 15. Januar wurde die Gültigkeitsdauer des Genesenenzertifikats und die Einstufung des Impfstoffs Johnson und Johnson als einmalige Impfung und nicht als vollständiger Impfschutz angepasst. Die neuen Regelungen wurden notwendig, weil die Virusvariante Omikron leichter zu Infektionen bei geimpften und genesenen Personen führt. Daher werden sich nun teilweise auch geimpfte und genesene Kontaktpersonen (in der Regel die Hausstandsangehörigen) absondern müssen.

Ausnahmen davon wird es nur noch für folgende Personen geben
• »geboosterte« Personen (drei Impfungen),
• Personen, die einfach oder zweifach geimpft und genesen sind und
• Personen in den ersten drei Monaten nach der SARS-CoV-2 Infektion oder der 2. Impfung.

Die Absonderungszeit für Infizierte wird von 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt, weil nach ersten Erkenntnissen der Infektionszeitraum bei der Omikron-Variante etwas kürzer als bei der Delta-Variante ist. Für die Berechnung der Absonderung zählt der erste volle Tag nach dem Test oder dem Beginn von Symptomen als Tag 1. Das trifft auch beim Antigenschnelltest zu.
Personen, die aufgrund einer Infektion abgesondert sind, können sich am 7. Tag der Absonderung mittels Antigenschnelltest »freitesten« lassen, wenn sie für mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Auch Kontaktpersonen können sich am 7. Tag der Absonderung mittels Antigenschnelltest »freitesten« lassen.

Für Schülerinnen und Schüler, die Kontaktpersonen sind, gelten kürzere Zeiten. Sie können sich schon am 5. Tag der Absonderung mit einem Antigenschnelltest »freitesten« lassen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich regelmäßig in der Schule testen.

Beschäftigte in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe, die infiziert wurden, können auch schon nach 7 Tagen wieder arbeiten gehen. Voraussetzung dafür ist, dass sie für 48 Stunden symptomfrei sind und ein negativer PCR-Test vorliegt.

Die neuen Regelungen gelten dann für die Infektionsfälle, die nach dem 23. Januar festgestellt werden und für die Personen, deren Absonderung vor dem 24. Januar 2022 begonnen hat und nach dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung noch andauert. Das heißt, diese Personen können die Absonderungszeit entsprechend der Neuregelung verkürzen.

Die Gesundheitsämter informieren in der Regel nur die infizierte Person über die notwendige Absonderung. Aufgrund der Allgemeinverfügung der Gebietskörperschaften gilt die Pflicht zur Absonderung für positiv getestete Personen und ihre Hausstandsangehörigen sowie Verdachtspersonen sofort – auch ohne Anordnung vom Gesundheitsamt

Hintergrund:
Die Ministerpräsidenten hatten im Rahmen ihrer Konferenz am 7. Januar die Vereinheitlichung der Regelungen beschlossen. Am 13. und 14. Januar wurden im Bundestag und Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen für die Anpassungen geschaffen. Das Paul-Ehrlich-Institut und das Robert Koch-Institut haben mit Gültigkeit zum 15. Januar 2022 die Voraussetzungen für den Impfnachweis und den Genesenennachweis angepasst.
Die Ausnahmen von der Absonderung für Kontaktpersonen wurden auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen. Berücksichtigt wurden bei der Auswahl auch die Auswirkungen der befürchteten massenhaften Absonderung auf die Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur.
Das Sozialministerium hat eine Muster-Allgemeinverfügung angefertigt und diese nach Abstimmung per Erlass den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt. Absonderung ist der Oberbegriff für die Isolation von positiv getesteten Personen und die Quarantäne von Kontaktpersonen.

Antworten auf häufige Fragen (FAQ) finden Sie hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/quarantaene-sachsen.html. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt in der Anlage an diese Medieninformation und unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/sms-Infoblatt-absonderung-neu-2022-01-21.pdf.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
E-Mail: presse@sms.sachsen.de

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