Anpassung der Kindesunterhaltstabelle ab dem 1. Januar 2022

22.12.2021, 11:39 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts haben sich - in Anlehnung an die bundesweit angewandte Düsseldorfer Tabelle - auf die für 2022 gültigen Unterhaltsleitlinien verständigt. Die beigefügte Tabelle zum Kindesunterhalt berücksichtigt dabei die gesetzlich vorgegebenen Mindestunterhaltsbeträge. Die Einkommensgruppen sind - entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung - erstmals bis zum doppelten des bisher ausgewiesenen Höchsteinkommens fortgeführt. Um den tatsächlichen Unterhaltszahlbetrag zu ermitteln, sind die Tabellenbedarfssätze grundsätzlich um das halbe staatliche Kindergeld zu vermindern.

Die Unterhaltsleitlinien, die in den nächsten Tagen im Internet zur Verfügung stehen werden, sind an mehreren Stellen (zum Teil nur sprachlich) geändert worden. Die sachlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Heraufsetzung der abziehbaren berufsbedingten Kosten eines Kraftfahrzeugs (Ziff. 10.2.2 der Leitlinien) auf 0,42 € pro gefahrenem Kilometer (vorher 0,30 €), bei langen Fahrtstrecken auf 0,28 € (vorher 0,20 €). Der Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt wird im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung auf 1/10 des bereinigten Nettoeinkommens herabgesetzt (vorher 1/7, vgl. Ziff. 15.2 der Leitlinien). Die Selbstbehaltssätze für Unterhaltsschuldner bleiben 2022 unverändert.


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