3G Zutrittsregelung im Staatsschutzverfahren gegen Lina E.
06.12.2021, 15:55 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
4 St 2/21
In dem Staatsschutzverfahren gegen Lina E. u.a. wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer linksextremistischen kriminellen Vereinigung und anderer Delikte hat der Vorsitzende des Staatsschutzsenats die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 11. August 2021 unter III. 3. b) wie folgt ergänzt:
»Der Zutritt zum Gerichtsgebäude setzt voraus, dass nachgewiesen wird, dass die betroffene Person gegen Covid-19 vollständig geimpft oder von einer Erkrankung daran genesen ist. Andernfalls ist entweder ein negativer Antigen-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorzulegen. Soweit Verfahrensbeteiligte diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist der Vorsitzende zur Regelung des Näheren zu informieren.
Für nicht verfahrensbeteiligte Personen ergibt sich die klarstellend angeordnete Nachweispflicht bereits aus § 6 Abs. 2 Satz 2 der aktuellen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021.«