Verwaltungsgericht stoppt Zusammenschluss zweier Gemeinden im Landkreis Görlitz

02.07.2025, 14:04 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Ein Zusammenschluss der Gemeinden Vierkirchen und Waldhufen im Landkreis Görlitz unter dem Namen Waldhufen-Vierkirchen kann vorläufig nicht erfolgen. Zudem darf die Gemeinde Vierkirchen nicht aus der derzeit bestehenden Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Reichenbach/OL (Oberlausitz) und der Gemeinde Königshain austreten und in den Verwaltungsverband Diehsa wechseln, dem die Gemeinde Waldhufen angehört. Dies geht aus einem Beschluss der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juni 2025 (Az. 7 L 107724) hervor. Das Gericht gab mit dieser Entscheidung einem Eilantrag der Stadt Reichenbach/OL gegen die vom Landkreis Görlitz als Rechtsaufsichtsbehörde zum 1. Januar 2025 erteilte Genehmigung der kommunalrechtlichen Änderungen statt.

Aufgrund eines partnerschaftlichen Verhältnisses zwischen den benachbarten Gemeinden Vierkirchen und Waldhufen auf verschiedenen Ebenen wurde von deren Gemeinderäten ein Gemeindezusammenschluss beschlossen. In der Folge soll die neue Gemeinde Waldhufen-Vierkirchen aus der Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Reichenbach ausscheiden und Mitglied des Verwaltungsverbandes Diehsa sein. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2024 genehmigte der Landkreis Görlitz als Rechtsaufsichtsbehörde die Vereinigung und ordnete das Ausscheiden der Gemeinde Vierkirchen aus der Verwaltungsgemeinschaft an. Für beide Regelungen wurde Sofortvollzug angeordnet. Dagegen setzt sich die Stadt Reichenbach zur Wehr, weil sie dadurch einen Verlust an Verwaltungskraft und damit verbundene Nachteile befürchtet.

Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Landkreises insoweit angeordnet. Sie geht davon aus, dass der Antrag zulässig und begründet ist. Die erforderliche Anfechtungsbefugnis ergebe sich daraus, dass die Stadt Reichenbach durch die geplanten Änderungen in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt sein könnte. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache seien bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offen einzustufen. Es bestünden jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Genehmigung des Gemeindezusammenschlusses und die Anordnung des Ausscheidens der Gemeinde Vierkirchen aus dem Verwaltungsverband eine gemeinwohlschädliche Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechtes der Stadt Reichenbach zur Folge haben könnte. Es spreche einiges dafür, dass der Landkreis Görlitz bei seiner Entscheidung die daraus unmittelbar zwingend folgende Aufnahme der neuen Gemeinde Waldhufen-Vierkirchen in den Verwaltungsverband Diehsa nicht berücksichtigt habe, die »nicht leitbildgerecht« sei. Zudem komme ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit - SächsKomZG - in Betracht, der eine Erweiterung bestehender Verwaltungsverbände um neue Gemeinden verbiete.

Die bei dieser Ausgangslage erforderliche Folgen- und Güterabwägung zwischen den betroffenen Interessen der Stadt Reichenbach an der vorläufigen Aussetzung der Änderungen und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides des Landkreises gehe nach Auffassung der Kammer zugunsten der antragstellenden Stadt aus. Es liege im Interesse aller Beteiligten und auch der betroffenen Bürger, den durch die Änderungen erforderlichen Umgliederungsaufwand nur einmal zu betreiben. Es erscheine daher zumutbarer, die Wirkungen des Gemeindezusammenschlusses und der Anordnung des Ausscheidens der Gemeinde Vierkirchen aus der Verwaltungsgemeinschaft erst dann eintreten zu lassen, wenn deren Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt wurden. Ein besonderes Vollzugsinteresse an der sofortigen Umsetzung der Maßnahmen habe der Landkreis zudem nicht dargetan.

Gegen den Beschluss kann von den Beteiligten - neben der der Stadt Reichenbach/OL als Antragstellerin und dem Landkreis Görlitz als Antragsgegner sind dies die Gemeinden Vierkirchen und Waldhufen sowie der Verwaltungsverband Diehsa, die zu dem Verfahren wegen der Berührung eigener Interessen beigeladen wurden - binnen zwei Wochen Beschwerde an das Sächsische Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

Anmerkung:

§ 26 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit – SächsKomZG – lautet wie folgt:

Änderungen der Verbandssatzung

(1) Änderungen der Verbandssatzung werden von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung beschlossen. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass eine größere Mehrheit erforderlich ist oder dass der Beschluss der Verbandsversammlung der Zustimmung einzelner oder aller Mitgliedsgemeinden bedarf.

(2) Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme einer neuen Mitgliedsgemeinde zum Gegenstand hat, ist unzulässig.

(3) Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 13 gelten entsprechend. Die Änderungssatzung wird durch den Verbandsvorsitzenden vor der Erteilung der Genehmigung ausgefertigt.


Kontakt

Verwaltungsgericht Dresden

Pressesprecher Robert Bendner
Telefon: +49 351 446 5496
Telefax: +49 351 446 5450
E-Mail: presse@vgdd.justiz.sachsen.de

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