Sachsen will Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen besser schützen

20.01.2009, 13:37 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Der Freistaat Sachsen will den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige Volljährige und volljährige pflegebedürftige, psychisch kranke oder behinderte Menschen stärken. Sozialministerin Christine Clauß machte heute die Bedeutung eines Sächsischen Gesetzes deutlich: „Das bundesdeutsche Heimgesetz, das seit dem Jahr 1974 gilt, ist im Blick auf die sich wandelnden Bedürfnisse der betroffenen Menschen überarbeitungsbedürftig. Wir haben dem sächsischen Kabinett daher heute das Sächsische Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit (Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz) zur Beschlussfassung vorgelegt.“ Im Zentrum dieses Gesetzes steht das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner. Es gilt, ihnen den notwendigen Schutz zu gewähren.

„Wir müssen die Bewohnerinnen und Bewohner in den stationären Einrichtungen vor Beeinträchtigungen schützen“, so die Ministerin. „Deshalb haben wir unter anderem die Verpflichtung für die zuständige Behörde eingeführt, die stationären Einrichtungen in Zukunft durch in der Regel unangemeldete Überwachungen zu prüfen. Auch ist jede stationäre Einrichtung mindestens einmal im Jahr durch die Aufsichtsbehörde zu überprüfen“, sagte Christine Clauß. „Das Gesetz schafft außerdem die Möglichkeit, durch effiziente Kooperation zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) und den Aufsichtsbehörden als Prüfinstitutionen die Anzahl der Prüfungen in kurzer Frist nach Inkrafttreten des Gesetzes deutlich zu erhöhen.

Das Gesetz beinhalte als einen weiteren Schwerpunkt eine klare Definition des Begriffs der stationären Einrichtung. Durch diese Definition sei nunmehr eine Abgrenzung zu den nicht unter den Anwendungsbereich fallenden neuen Wohnformen möglich, so die Staatsministerin. „Die Einführung neuer Wohnformen wird damit wesentlich erleichtert“, betonte die Ministerin. Damit könne dem Wunsch zahlreicher Betroffener, auch bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung in der eigenen Häuslichkeit zu wohnen, besser Rechnung getragen werden.

Neben der Entbürokratisierung durch Vereinfachung der Vorschriften und Minimierung der Anzeigepflichten auf den erforderlichen Umfang sei ein zentrales Anliegen die Stärkung des Verbraucherschutzes. „Das Gesetz wird in einem gestuften Verfahren für mehr Informationsmöglichkeiten und Transparenz der Leistungen und Kosten sorgen. Leistungsangebot und die tatsächlich erbrachte Leistung müssen für die Betroffenen zugänglich und nachvollziehbar sein, das ist eine Grundregel des Verbraucherschutzes“, so Clauß. Vor diesem Hintergrund würden die Aufsichtsbehörden verpflichtet, ab dem 01.01.2011 ihre Berichte über die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen.

In den sächsischen stationären Einrichtungen müssen auch in Zukunft 50 Prozent des Personals Fachkräfte sein. „Mit dieser gesetzlichen Vorgabe soll das berechtigte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner insbesondere an einer guten Qualität der Pflege gestärkt werden“, so die Ministerin.

Neu aufgenommen sei auch die Verwirklichung der Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben der Gemeinschaft. Dieses Recht gelte es sowohl für behinderte Menschen als auch für Pflegebedürftige zu verwirklichen.

Auch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung wird gestärkt. „Jede Bewohnerin und jeder Bewohner muss, wenn ihr oder ihm dies aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht persönlich möglich ist, so doch durch ein anderes geeignetes Gremium in den Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung mitwirken können“, hob Sozialministerin Christine Clauß hervor. Auch dafür stehe das sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz.


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