Kabinett beschließt sächsischen ÖPNV-Rettungsschirm

15.09.2020, 15:11 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Das sächsische Kabinett hat heute die Richtlinie für die Gewährung der Ausgleichszahlungen im ÖPNV verabschiedet. Damit können Verkehrsunternehmen und die Aufgabenträger im öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen Anträge auf die Erstattung pandemiebedingter finanzieller Einbußen wegen geringerer Fahrgeldeinnahmen aufgrund der Einstellung von Verkehren und dem Rückgang der Verkehrsnachfrage stellen.

Wie viel von der Corona-Hilfe von Land und Bund die ÖPNV-Unternehmen am Ende tatsächlich beanspruchen, lässt sich erst nach dem vollständigen Eingang aller Anträge beziffern. Der VDV hat für Sachsen einen Netto-Erlösausfall in Höhe von ca. 122 Mio. Euro geschätzt (Stand: 11. August 2020). Das Kabinett hat sich heute darauf verständigt, in einem ersten Schritt 70 Prozent der Schäden auszugleichen.

»Wir stärken damit dem ÖPNV den Rücken. Damit ist für mich persönlich der Dank an die Unternehmen verbunden, die es trotz schwieriger Zeiten geschafft haben, ihr Verkehrsangebot aufrecht zu erhalten. Sie haben damit die Mobilität für alle Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen sichergestellt. Unsere Unterstützung für die Anbieter des ÖPNV darf daher im Zweifel nicht an einer prozentualen Grenze scheitern«, so der sächsische Verkehrsminister Martin Dulig.

Die Richtlinie »Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV« ist Grundlage für die Auszahlung der Mittel an die betroffenen Aufgabenträger, ÖPNV-Zweckverbände und Verkehrsunternehmen und enthält Festlegungen zur Ermittlung der ausgleichsfähigen Schäden und zum Verfahren. Die Antragsteller können alle ausgleichsfähigen Schäden anmelden.

Am 17. September 2020 erfolgt die Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt. Gleichzeitig werden die Antragsformulare auf der Homepage des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr (LASuV) als zuständige Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Bis 30. September können Unternehmen und bis zum 30. November Aufgabenträger des Nahverkehrs ihren Antrag stellen.

Insgesamt 2,5 Mrd. Euro haben die Länder vom Bund zum Ausgleich der Corona bedingten Schäden im öffentlichen Personennahverkehr erhalten. Davon entfallen zunächst 167 Mio. Euro nach dem Verteilungsschlüssel der Regionalisierungsmittel (sog. Kieler Schlüssel) auf den Freistaat Sachsen. In welcher Höhe Landesmittel zur Verfügung stehen, obliegt den Verhandlungen zum Doppelhaushalt 2021/22.

Hintergrund:

Beihilferechtliche Grundlage der Zahlungen an die Verkehrsunternehmen ist die bei der Europäischen Kommission notifizierte »Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr« vom 7. August 2020. Nach Maßgabe dieser Bundesrahmenregelung haben die Länder die Muster-Richtlinie vom 19. August 2020 erarbeitet. Daran halten sich alle Länder, um einen bundeseinheitlichen Schadensausgleich sicherzustellen. Die Bundesrahmenregelung und die Muster-Richtlinie sind allen Beteiligten im ÖPNV bekannt, sodass sie ihre Anträge schon vorbereiten konnten.

Bis zum 31. Dezember 2021 müssen die Länder die zweckentsprechende Verwendung der Mittel beim Bund nachweisen. Dieser passt die auf die Länder verteilten Bundesmittel in einer Endabrechnung an die in den einzelnen Ländern im Jahr 2020 »tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile« an. Das heißt, dass einige Länder die erhaltenen Mittel teilweise an anderen weiterleiten müssen (sog. »Länderausgleich«).

Corona bedingte Aufwendungen für den Infektionsschutz (Hygienemaßnahmen und Fahrzeugumbauten) werden nicht ausgeglichen. Darauf haben sich alle Länder und die Verkehrsunternehmen verständigt.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Pressesprecher Jens Jungmann
Telefon: +49 351 564 80600
Telefax: +49 351 564 80680
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