Alkohol am Steuer - Jecken aufgepasst!

07.02.2016, 10:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Die Polizei weist anlässlich der Faschingszeit darauf hin, dass das Fahren unter Alkohol oder anderer berauschender Mittel nach wie vor eine der gefährlichsten Verhaltensweisen im Straßenverkehr und eine Hauptursache für Verkehrsunfälle mit schweren Folgen ist. Auch die straf- und fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen sind nicht unerheblich. Dabei wird das so genannte „folgenlose“ Fahren unter Alkoholeinfluss gemäß § 24 a Straßenverkehrsgesetz ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille beginnend mit 500,00 €, zwei Punkten sowie einem Monat Fahrverbot geahndet. Das Gleiche gilt für Fahrzeugführer, die unter Wirkung berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führen.

Jungen Fahrern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe unterliegen einem generellen Alkoholverbot. Bis zu 0,5 Promille droht ein Bußgeld in Höhe von 250,00 € und ein Punkt. Ansonsten riskieren sie die Anordnung der Teilnahme an Aufbauseminaren und die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre.

Wurde ein Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss verursacht, kann bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille eine Straftat im Sinne des § 315 c Strafgesetzbuch (Gefährdung des Straßenverkehrs) vorliegen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Hinzu kommen noch drei Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das heißt, dass die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer festgelegten Frist gegebenenfalls neu zu erwerben ist, einschließlich einer von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Medizinisch-Psychologischen Untersuchung und einer neuen Fahrerlaubnisprüfung. Außerdem droht bei Verkehrsunfällen unter Alkoholeinwirkung regelmäßig der Regress des Versicherers, das heißt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kann die Leistung ganz oder teilweise von seinem Versicherungsnehmer zurückfordern.

In den Monaten Januar und Februar 2015 lag in Sachsen die Anzahl der Alkoholunfälle mit Personenschaden höher als in den gleichen Monaten des Jahres 2014. In den ersten beiden Monaten des vergangenen Jahres wurden 87 Verkehrsunfälle mit Personenschaden registriert, dagegen 73 im Januar und Februar 2014. Das entspricht einem Anstieg von 19 Prozent. Bei den Verkehrsunfällen mit Personenschaden, welche unter Einfluss von Drogen verursacht worden sind, lag die Anzahl in den Monaten Januar und Februar 2015 bei acht Verkehrsunfällen und damit ähnlich wie in den Monaten Januar und Februar des Vorjahres mit neun Verkehrsunfällen.

Um die „tollen Tage“ unbeschwert zu genießen rät die Polizei:

• Bestimmen Sie vor der Veranstaltung jemanden aus der Gruppe, der alkoholfrei bleibt und sich und die anderen unbeschadet nach Hause fährt.
• Alternativ können Sie sich auch abholen lassen bzw. Sie übernachten gleich am Veranstaltungsort.
• Empfehlenswert ist auch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines Taxis.

Ein Hinweis für Fahrradfahrer: Wer unter Alkoholeinfluss mit dem Rad fährt, sollte wissen, dass er ab 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig eingestuft wird. Die Folgen reichen auch hier von der Verhängung von Bußgeldern über die Auferlegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Fahreignung bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis. Bei der Verursachung eines Verkehrsunfalles wird auch der Fahrradfahrer bereits ab 0,3 Promille strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

Zudem weist die Polizei auf die Gefahr einer Vergiftung durch K.O.-Tropfen hin. Gerade im Trubel des Faschingsgeschehens fällt es Tätern leicht, derartige Tropfen in die alkoholischen Getränke der in Partylaune versetzten Jecken zu mischen. Die gesundheitlichen Folgen reichen von anfänglichen euphorisierenden Phasen, Glücksgefühlen, Entspannung und Enthemmung bis hin zur Schläfrigkeit, Übelkeit, Schwindel, Erbrechen sowie narkotischen Zuständen wie Bewusstlosigkeit, Willenlosigkeit, Erinnerungslücken und Dämmerzuständen. Eine Überdosierung kann zum Koma oder tödlicher Atemlähmung führen.

Aus diesem Grund rät Ihre Polizei:

• Behalten Sie Ihre Getränke im Auge.
• Nehmen Sie keine offenen Getränke von Unbekannten an.
• Holen Sie bei ersten Anzeichen von Vergiftungszuständen medizinische Hilfe
• Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei.


zurück zum Seitenanfang