Regierung gibt neues Schulgesetz zur Anhörung frei

12.01.2016, 14:06 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Die Landesregierung hat heute den Entwurf eines neuen Schulgesetzes zur Anhörung freigegeben. Der Gesetzentwurf ermöglicht den Schulen, mehr Eigenverantwortung zu übernehmen und er sichert den Erhalt von Schulen im ländlichen Raum. Darüber hinaus macht er mehr gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderung möglich. Die Frist für das Anhörungsverfahren endet am 29. Februar. „Mit der Gesetzesnovelle halten wir an den bewährten Strukturen des sächsischen Schulsystems fest. Gleichzeitig eröffnen wir den Schulen die Möglichkeit, innerhalb des bekannten Rahmens neue innovative Wege zu gehen“, so Kultusministerin Brunhild Kurth. Die Ministerin kündigte einen breiten Dialogprozess zum Schulgesetz an. Dazu sollen sachsenweit Bürgerforen durchgeführt werden.

„Mit diesem Gesetz wird Schule eigenverantwortlicher und demokratischer aufgestellt. Dieses Gesetz lässt Vielfalt zu und hält Verschiedenheit aus, es fördert jedes Kind, unabhängig aus welchem Elternhaus es kommt“, so der stellvertretende Ministerpräsident Martin Dulig.

Die wesentlichen gesetzlichen Neuerungen im Überblick:

Sicherung von Schulen im ländlichen Raum

„Sachsenweit werden die Schülerzahlen in den nächsten Jahren weiter deutlich steigen. Von dieser Entwicklung sind aber lediglich die Ballungsräume sowie die Mittel– und Oberzentren betroffen. Im ländlichen Raum hingegen wird die Zahl der Schüler um bis zu 10 Prozent weiter zurückgehen. Um Schulschließungen zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf neue Ausnahmen für Grund- und Oberschulen vor“, so Kurth.
So werden kleine Grundschulen im ländlichen Raum außerhalb von Mittel- und Oberzentren nicht geschlossen, wenn sie jahrgangsübergreifend unterrichten. Dann wird die Mindestschülerzahl von 15 Schülern über zwei Klassenstufen gerechnet. Der Gesetzentwurf sieht noch eine weitere Ausnahme vor. Grundschulen, die vorübergehend die gesetzlich vorgeschriebene Mindestschülerzahl von 15 Schülern pro Klasse unterschreiten, können dennoch eine Klasse einrichten, wenn die Gesamtschülerzahl für die Grundschule mindestens 60 beträgt. Einzelne Klassenstufen müssen dann mindestens 12 Schüler haben. Neu ist auch, dass Oberschulen im ländlichen Raum außerhalb von Mittel- und Oberzentren künftig auch einzügig mit einer Mindestschülerzahl von 25 Schülern pro Klasse zugelassen werden. Innerhalb der Mittel- und Oberzentren sowie im Verdichtungsraum nach Landesentwicklungsplan müssen Oberschulen wie gehabt zweizügig sein, also mindestens 40 Schüler pro Klassenstufe haben.

Mehr Eigenverantwortung für Schulen

„Schulen brauchen mehr finanzielle und personelle Freiräume, um sich inhaltlich weiterentwickeln zu können. Deshalb haben wir einen eigenen Paragraphen zur Eigenverantwortung von Schule im Gesetzentwurf aufgenommen“, so Kultusministerin Brunhild Kurth.
Die Möglichkeit, dass Schulträger Schulleitern finanzielle Mittel für den laufenden Lehr- und Lernmittelbedarf zur eigenen Bewirtschaftung überlassen, gab es mit dem bisherigen Schulgesetz bereits. Neu ist aber die ausdrückliche Regelung, dass der Schulträger den Schulleiter ermächtigen kann, Rechtsgeschäfte für ihn abzuschließen. Zudem wird die gesetzliche Option geschaffen, Mittel des Freistaates den Schulen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zu übertragen. Der Gesetzentwurf unterstreicht zugleich, dass Schulen zur Erleichterung der Mittelbewirtschaftung auch über eigene Schulkonten verfügen sollten.
Aber auch mehr personelle Freiräume sind in Zukunft möglich. Neu ist, dass die Schulaufsichtsbehörde den Schulen ein Budget an Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stellen kann. Schulen können damit eigenverantwortlich die Klassen, Gruppen und Kurse bilden, was im Wesentlichen bislang durch die Schulaufsichtsbehörde, sprich die Sächsische Bildungsagentur geschah.

Mehr Mitbestimmung möglich

Künftig können bis zu vier Vertreter des Schulträgers Mitglieder in der Schulkonferenz sein. Das soll die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Schulträgern fördern. „Schüler, Eltern, Lehrerschaft und Schulträger müssen sich als Verantwortungsgemeinschaft verstehen, sonst ist gute Schule nicht möglich“, begründet Brunhild diese gesetzliche Regelung. Vorgesehen ist auch, dass Eltern von Schulen in freier Trägerschaft in Kreiselternräten/Landeselternrat mitwirken können. Gleiches wird auch Schülern von freien Schulen in Kreisschülerräten/Landesschülerrat ermöglicht. Um eine demokratische Schulkultur zu fördern und Schüler schon in der Grundschule auf die Rechte und Aufgaben der Schülermitwirkung vorzubereiten, können Schüler bereits von Klassenstufe 1 an aus ihrer Mitte einen Klassenschülersprecher und einen Stellvertreter wählen.

Weiterentwicklung der Oberschule

Mit dem Gesetzentwurf wird aus der bisherigen Schulart „Mittelschule“ nun die Schulart „Oberschule“. Darüber hinaus ist im Gesetzentwurf eine neue Regelung enthalten, wonach Oberschulen von der Bildungsgangdifferenzierung in Hauptschul- und Realschulbildungsgang ab der Klassenstufe 7 in den Differenzierungsfächern wie z. B. Mathematik abweichen können. Um die Durchlässigkeit und Anschlussfähigkeit an allgemeinbildende und berufliche Gymnasien zu erhöhen, können Oberschulen für Schüler außerdem ergänzende Bildungsinhalte aus den zeitlichen Ressourcen des Wahlpflichtbereichs anbieten. Neu aufgenommen wird auch die Möglichkeit, Kooperationsvereinbarungen mit allgemeinbildenden oder Beruflichen Gymnasien oder Fachoberschulen abzuschließen. „Mit diesen Regelungen wird unser Schulsystem deutlich durchlässiger. Ich sehe darin eine Aufwertung der Oberschule. Sie war bisher schon das Kernstück des Schulsystems und sie wird es in Zukunft noch viel mehr sein. Mit diesen Änderungen wird auch den Eltern Entscheidungsdruck genommen. Ob sie ihr Kind nach der Grundschule auf eine Oberschule oder ein Gymnasium schicken, spielt in Zukunft eine geringere Rolle als bisher“, so Kultusministerin Brunhild Kurth. Darüber hinaus sind für diese Schulart keine grundlegenden Veränderungen vorgesehen.

Inklusion

Den wohl größten Veränderungsprozess werden Sachsens Schulen durch die schulgesetzliche Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention erfahren. „Wir streben an, Kindern und Jugendlichen mit Handicap so viel gemeinsamen Unterricht an der Regelschule wie möglich und so viel Unterricht an der Förderschule wie nötig anzubieten. Wir schaffen die Förderschulen nicht ab, sondern wir erhöhen die Zahl und die Wahl der Förderorte, indem wir den lernzieldifferenten Unterricht an Oberschulen ermöglichen“, erklärte Kultusministerin Kurth die Gesetzesänderung.

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mussten bislang überwiegend die Förderschule besuchen. Diese Förderschulpflicht wird mit der Gesetzesnovelle abgeschafft. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten fortan das Recht, gemeinsam mit ihren Eltern zu entscheiden, ob sie an einer Regelschule oder Förderschule lernen. Damit wird auch das Recht der Eltern bei der Wahl des Bildungsortes ihres Kindes gestärkt. Voraussetzung für eine gelingende Inklusion bleibt jedoch, dass die Schulen die räumlichen, sächlichen und personellen Rahmenbedingungen zur sonderpädagogischen Förderung dieser Schüler erfüllen.
Zudem sieht der Gesetzentwurf die Option eines lernzieldifferenten Unterrichts an Oberschulen vor. Damit soll an ausgewählten Oberschulen möglich werden, Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung nach besonderen Lehrplänen gemeinsam mit Schülern ohne Behinderung, die nach den Lehrplänen der Oberschule lernen, zu unterrichten.
Nach der derzeit gültigen Rechtslage können lediglich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache integrativ an den Oberschulen und Gymnasien beschult werden. Diese Kinder werden wie alle übrigen Schüler dieser Schularten lernzielgleich unterrichtet. Sie streben also einen Haupt- oder Realschulabschluss an oder gar das Abitur.

Neue Regeln für die Schulnetzplanung

Mehr Mitspracherecht bekommen Schulträger auch bei der Schulnetzplanung. Die Schulnetzplanung für Grundschulen und Oberschulen durch die Landkreise muss in Zukunft im Einvernehmen mit den Kommunen erfolgen. Damit wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt, wonach Gemeinden ein Mitentscheidungsrecht bei der Schulnetzplanung auf Kreisebene eingeräumt werden muss.
Die Schulnetzplanung der Landkreise für Berufliche Schulzentren soll künftig in Abstimmung mit den regionalen Planungsverbänden erfolgen. Grund für diese Regelung ist, dass sich das sächsische Netz der Beruflichen Schulzentren aufgrund der demografischen Entwicklung in den vergangenen Jahren als wenig bedarfsgerecht erwiesen hat. Das ist nicht zuletzt auch Folge eines schwierigen überregionalen Abstimmungsprozesses zwischen den Interessen der Landkreise und der Kreisfreien Städte.
Für die Schulnetzplanung im berufsbildenden Bereich nicht minder wichtig ist auch die Festlegung der Fachklassenstandorte. Um die landesweite Planung zu stärken, wird gesetzlich verankert, dass die Entscheidung, wo welche Fachklassen gebildet werden, durch das Kultusministerium getroffen wird.

Landesamt für Schule und Bildung

Mit der Schulgesetznovelle wird die Behördenstruktur im nachgeordneten Bereich des Kultusministeriums verändert. Die Sächsische Bildungsagentur und das Sächsische Bildungsinstitut werden zu einem Landesamt für Schule und Bildung zusammengeführt. „Damit wird es für Schulen künftig einen starken Ansprechpartner geben, der sie bei der Weiterentwicklung begleitet und berät“, so die Kultusministerin. Mit der Zusammenführung ändern sich nicht die Aufgaben. So nimmt das Landesamt die Schulaufsicht, Lehrplanarbeit, Fragen der Schulentwicklung sowie Aufgaben der Lehrerbildung wahr. Die Behörde soll spätestens ab dem 1. Januar 2018 die Arbeit aufnehmen.

Lernmittelfreiheit

Der Gesetzentwurf enthält eine klarstellende neue Regelung zur Lernmittelfreiheit. Das war nach einer Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts notwendig geworden. Welche Lernmittel unter die Lernmittelfreiheit fallen, wird wie zuvor nicht im Gesetz, sondern über eine Verordnung festgelegt.

Vorgaben für Berufliche Schulen

Neue gesetzliche Vorgaben gibt es für berufsbildende Schulen. Um Kleinstklassen zu vermeiden, werden Mindestschülerzahlen pro Klasse geregelt. An Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen müssen es jeweils 16 Schüler pro Klasse sein und an Beruflichen Gymnasien 20. Diese Mindestschülerzahlen sind nicht neu. Sie waren bislang in der Schulnetzplanungsverordnung vorgegeben. Sie werden nun jedoch gesetzlich verankert. Die Mindestschülerzahl von 750 Schülern an Beruflichen Schulzentren wird mit Blick auf den Erhalt eines funktionsfähigen Schulwesens im Freistaat Sachsen und eines zielgerichteten Ressourceneinsatzes neu eingeführt.

Förderung von leistungsschwachen Schülern

Mit der Schulgesetznovelle wird die gesetzliche Voraussetzung geschaffen, die Zahl der Schüler ohne Hauptschulabschluss weiter zu reduzieren. Deshalb macht es der Gesetzentwurf möglich, über eine entsprechende Änderung der Schulordnung Schüler der Oberschule und Förderschule im begrenzten Umfang am Unterricht der Berufsschule teilnehmen zu lassen. Damit sollen Schüler eine zusätzliche Förderung und Motivation erhalten, einen Schulabschluss anzustreben.

Förderung von leistungsstarken Schülern

Aber nicht nur für die leistungsschwächeren Schüler sieht die Gesetzesnovelle Änderungen vor, auch für die leistungsstarken Schüler wird der gesetzliche Rahmen verbessert, um die individuelle Förderung zu stärken. So können zur Förderung besonderer Begabungen schulübergreifende und auch schulartübergreifende Kooperationen sowie Kooperationen mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden durchgeführt werden. Damit können insbesondere leistungsstarke Grundschüler bereits in einzelnen Fächern am Unterricht im Gymnasium teilnehmen. Zudem werden spezielle Beratungsangebote zur individuellen Förderung begabter Schüler gesetzlich verankert.

Weitere Informationen zum Gesetzentwurf und eine Gegenüberstellung des bisherigen Schulgesetzes und der Novelle gibt es im Internet unter www.schulgesetz.sachsen.de

Kultusministerin Brunhild Kurth äußert sich zudem im SMK-Blog zur Schulgesetznovelle: www.bildung.sachsen.de/blog


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Kultus

Pressesprecher Dirk Reelfs
Telefon: +49 351 564 65100
Telefax: +49 351 564 65019
E-Mail: presse@smk.sachsen.de
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