Sachsen legt Interpretationshilfe für medizinische Versorgung von Asylbewerbern vor

21.12.2015, 13:08 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Werden Impfungen bezahlt? Was kann bei Bluthochdruck verordnet werden?
Asylbewerber und Flüchtlinge haben in den ersten 15 Monaten nur eingeschränkten Anspruch auf medizinische Leistungen. Im Asylbewerberleistungsgesetz ist die Unterstützung im Bereich der Schmerz-und Akutbehandlung geregelt. In der Praxis führte dies immer wieder zu Unklarheiten, welche Leistungen durch Ärzte erbracht werden können.

Als erstes Bundesland hat Sachsen nun eine Interpretationshilfe zu Fragen der gesundheitlichen Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erarbeitet. Dies erfolgte gemeinsam mit der Sächsischen Landesärztekammer, den zuständigen Staatsministerien, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, den Kostenträgern des Freistaates Sachsen, der Krankenhausgesellschaft Sachsen und der Landesdirektion Sachsen.

»Wir sichern damit eine gute und angemessene medizinische Betreuung der Flüchtlinge und Asylbewerber in Sachsen. Der gemeinsam entwickelte Kriterienkatalog ist eine wichtige Hilfe für alle an der medizinischen Versorgung Beteiligten. Er schafft Sicherheit und ist die konsequente Fortschreibung der Einrichtung der Flüchtlingsambulanzen. Der Katalog ist eine gemeinsame Basis für Mediziner und Leistungsbehörden« erklärt Staatsministerin Barbara Klepsch.

Bisher wurden viele medizinische Einzelfälle zwischen allen Beteiligten aufwändig abgestimmt. Mit der Interpretationshilfe haben alle Beteiligten nun einen Leitfaden an der Hand, um Entscheidungen medizinisch korrekt, sachlich und vor allem schneller treffen zu können.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
E-Mail: presse@sms.sachsen.de
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