Knapp fünf Millionen Euro für Asylbewerber-Unterbringung in leerstehenden Wohnungen

06.10.2015, 13:45 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Ulbig: „Mehr Planungssicherheit und Flexibilität für Kommunen und bessere Integration von Flüchtlingen“

Das Sächsische Staatsministerium des Innern unterstützt Landkreise und kreisfreie Städte noch in diesem Jahr mit 4,9 Millionen Euro bei der dezentralen Unterbringung von Asylbewerbern in leerstehenden Wohnungen. Eine entsprechende Förderrichtlinie hat das Kabinett in seiner heutigen Sitzung beschlossen.

„Damit geben wir den Landkreisen und Kommunen einerseits mehr Planungssicherheit und Flexibilität bei der dezentralen Unterbringung von Asylbewerbern. Andererseits können auf diese Weise Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive frühzeitig in Wohnungen untergebracht und besser in ihr neues Umfeld integriert werden“, sagte Innenminister Markus Ulbig.

Der Freistaat Sachsen gewährt die Fördermittel Landkreisen und kreisfreien Städten zum Erwerb von Belegungsrechten an leerstehenden Wohnungen von privaten Wohnungseigentümern.
Das Belegungsrecht wird durch den Vermieter mit Abschluss des Wohnungsmietvertrages eingeräumt. Im Gegenzug erhält der Vermieter eine finanzielle Zuwendung. Diese wird seitens des Innenministeriums zunächst den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Begründung des Belegungsrechts ausgereicht und bestimmt sich nach der Größe der Wohnung:

bis 60 m²: 3.000 Euro
bis 85 m²: 4.000 Euro
mehr als 85 m²: 5.000 Euro

Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt „erwirbt“ im Gegenzug das Recht, Asylbewerber zu bestimmen, denen der Vermieter die Wohnung zu überlassen hat.

„Die Wohnungen sollen in Gebieten liegen, wo die infrastrukturellen Voraussetzungen für eine zügige soziale Integration gegeben sind. Die Dauer des Belegungsrechts beträgt fünf Jahre“, informierte Ulbig.

Die Wohnungen müssen so beschaffen sein, dass sie dem Wohnraumstandard für Leistungsberechtigte nach SGB II oder SGB XII in der jeweiligen Gemeinde entsprechen. Bei der Belegung der Wohnungen sind die Wohnflächenhöchstgrenzen des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen Kreisfreien Stadt für Bezieher von Leistungen nach SGB II oder SGB XII anzuwenden.

Die kreisangehörigen Gemeinden sind bei der Vereinbarung von Belegungsrechten durch den Landkreis zu beteiligen und sollen auch die Möglichkeit haben, selbst Belegungsrechte zu begründen.

Um das Verfahren zu beschleunigen, wird für die Landkreise und Kreisfreien Städte zunächst ein Betrag nach einem Schlüssel festgesetzt und zugewiesen, der sich nach dem Anteil des Landkreises/der Kreisfreien Stadt an den untergebrachten Asylbewerbern richtet.

Die Richtlinie tritt voraussichtlich am 23. Oktober 2015 in Kraft.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Ansprechpartner Martin Strunden
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