EU und Bund fördern nachhaltige Waldwirtschaft in Sachsen

05.02.2015, 10:40 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Ab sofort können Förderanträge nach der neuen Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft gestellt werden – Antragsstichtag für 2015 ist der 30. April.

Die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft für die aktuelle Förderperiode 2014 - 2020 (RL WuF/2014) ist am 14. Januar im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Der Richtlinientext sowie Informationen und Formulare für Antragsteller stehen nun im Internet allen Interessierten zur Verfügung.

„Es ist wichtig, dass wir allen privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern in Sachsen nun wieder neben unserer forstfachlichen Beratung auch finanzielle Anreize bieten können, in eine nachhaltige und multifunktionale Forstwirtschaft zu investieren“, freut sich Prof. Dr. Hubert Braun, Geschäftsführer von Sachsenforst, über den Start der neuen Förderrichtlinie. „Das Förderprogramm trägt dazu bei, dass im Privat- und Körperschaftswald das Wegenetz weiter verbessert, der Umbau zu stabilen und ökologisch wertvollen Wäldern vorangetrieben und auch in kleinen Eigentumseinheiten planmäßig gewirtschaftet und besitzübergreifend kooperiert wird.“

Was wird gefördert?

Die Fördergegenstände sind je nach Finanzierungsquelle in zwei Teilen der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft zusammengefasst. Die neue Richtlinie führt bewährte Förderinstrumente aus den Vorgängerrichtlinien fort, setzt aber auch neue Akzente durch zusätzliche Fördermöglichkeiten.
Im ersten Teil der Förderrichtlinie sind die von der EU aus dem „Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ (ELER) geförderten Maßnahmen enthalten. Sie basieren auf dem „Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen 2014 - 2020“ (EPLR), das im Dezember von der EU-Kommission genehmigt wurde. Die Walderschließung mit Holzabfuhrwegen, der Waldumbau zu standortgerechten und stabilen Waldbeständen und die Verjüngung natürlicher Waldgesellschaften in Schutzgebieten waren in ähnlicher Form bereits in der Vorgängerrichtlinie enthalten. Neu aufgenommen wurde die Förderung von Holzlagerplätzen im Rahmen der Walderschließung, damit sich Waldbesitzer besser auf massenhaften
Holzanfall in Folge einer Kalamität vorbereiten können. Steigende Waldbrandgefahr infolge der Klimaerwärmung war der Anlass, auch den Ausbau und die Modernisierung kameragestützter Waldbrandfrüherkennungssysteme (AWFS) zu fördern. Um die besitzübergreifende Zusammenarbeit im kleinparzellierten Privatwald zu stärken und die Waldbewirtschaftung auch in kleinen Forstbetrieben auf eine mittelfristige Planung zu stützen, wird die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen gefördert. Dafür müssen sich zwei oder mehr Waldbesitzer an einem gemeinschaftlichen Projekt beteiligen.

Die großflächige Bodenschutzkalkung im ehemaligen Immissionsschadgebiet durch Sachsenforst wird nicht in der Förderrichtlinie, sondern direkt durch das EPLR und eine spezielle Verfahrensvorschrift geregelt. Sie wird ebenfalls aus Mitteln der EU gefördert.
Der zweite Teil der Richtlinie Wald und Forstwirtschaft regelt zum einen die Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Neben den Zuschüssen für die besitzübergreifende Holzvermarktung können jetzt auch Waldpflegeverträge von Forstbetriebsgemeinschaften für ihre Mitglieder gefördert werden. Zum anderen gehört nun auch die Erstaufforstung wieder zur forstlichen Förderung. Sie war in der abgelaufenen Förderperiode in einer anderen Richtlinie enthalten. Diese Fördergegenstände im Teil 2 der Richtlinie basieren auf einem Bundesprogramm, der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und werden aus Bundesmitteln gefördert.

Naturschutzmaßnahmen im Wald werden nun nicht mehr wie bisher über die forstliche Förderung finanziert, sondern sind der Naturschutzförderung nach der Richtlinie Natürliches Erbe zugeordnet.

Wer wird gefördert?

Die Adressaten der forstlichen Fördermaßnahmen sind in erster Linie private und körperschaftliche Waldbesitzer sowie deren Zusammenschlüsse, in Sachsen hauptsächlich in Form von Forstbetriebsgemeinschaften (FBG).

Die Fördermaßnahmen für Waldbrandüberwachungssysteme richten sich an die Landkreise, in denen die besonders waldbrandgefährdeten Gebiete liegen (Görlitz, Bautzen, Meißen und Nordsachsen).

Die Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse für die besitzerübergreifende Holzvermarktung und für Waldpflegeverträge setzt voraus, dass die Zusammenschlüsse forstfachlich ausgebildetes Personal angestellt haben und auf 100 Prozent ihrer Mitgliedsfläche nach PEFC oder FSC zertifiziert sind. Dadurch soll eine weitere Professionalisierung der forstlichen Zusammenschlüsse angeregt und ein besonders hoher Standard nachhaltiger Waldbewirtschaftung sichergestellt werden.
Für Erstaufforstungsmaßnahmen kann jeder Besitzer oder Bewirtschafter einer potentiellen Aufforstungsfläche Förderung beantragen.

Wie hoch ist die Förderung?

Bei den meisten Fördergegenständen erhält der Antragsteller einen Zuschuss zu den Investitionskosten der Maßnahme. Stets muss er einen gewissen Eigenanteil selbst tragen.

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse erhalten für die gemeinschaftliche Holzvermarktung und für die Waldpflegeverträge Festbeträge je Kubikmeter Holz oder je Hektar Waldfläche.

Insgesamt stehen für die Förderperiode bis 2020 rund 31 Mio. Euro für die EU-geförderten Maßnahmen zur Verfügung. Hinzu kommen jährlich etwa 600.000 Euro für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und Erstaufforstung (GAK-Finanzierung).
Die Fördersätze wurden gegenüber der vorigen Richtlinie teilweise deutlich erhöht. Eine Übersicht über die Fördersätze bietet die anhängende Tabelle.

Wie läuft das Förderverfahren?

Die Aufrufe zur Antragstellung und die Antragsunterlagen sind im Förderportal des Freistaates Sachsen veröffentlicht (http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3527.htm).
Die Anträge für Vorhaben, die in den Jahren 2015 und 2016 bewilligt und ausgeführt werden sollen, sind spätestens bis zum 30. April 2015 bei Sachsenforst (Obere Forstbehörde – Außenstelle Bautzen) einzureichen.

Alle förderfähigen Vorhaben nach Teil 1 der Richtlinie (EU-Förderung) werden vor Bewilligung in ein Auswahlverfahren einbezogen. Für die über die GAK (Bund) finanzierten Fördergegenstände im Teil 2 der RL WuF/2014 - Förderung forstlicher Zusammenschlüsse und Erstaufforstung – gilt derselbe Stichtag. Es gibt aber keine gesonderten Aufrufe und das Auswahlverfahren entfällt.

Nach Prüfung der Anträge und Abschluss des Auswahlverfahrens erhalten die Antragsteller die Bewilligungsbescheide. Im Bewilligungsbescheid werden alle Bedingungen für die Förderung, der Ausführungszeitraum und die Höhe der Förderung genau festgelegt. Kann ein Vorhaben nicht bewilligt werden, wird der Antragsteller ebenfalls informiert.

Neu ist, dass der Antragsteller sofort nach Eingang des Antrags bei der Oberen Forstbehörde mit der Maßnahme beginnen kann – allerdings auf eigenes Risiko, ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht dadurch nicht.

Ist ein bewilligtes Vorhaben abgeschlossen, wird anhand der nachgewiesenen Ausgaben der endgültige Förderbetrag festgelegt und dem Antragsteller erstattet.

Wen kann ich fragen?

Erster Ansprechpartner für alle Fragen der Waldbewirtschaftung und zur forstlichen Förderung ist der örtliche Revierförster (www.sachsenforst.de/foerstersuche) oder der örtliche Forstbezirk von Sachsenforst.

Weiterführende Fragen zum Förderverfahren können an die Bewilligungsbehörde gestellt werden:

Staatsbetrieb Sachsenforst
Obere Forstbehörde – Außenstelle Bautzen
Paul-Neck-Str. 127
02625 Bautzen
Tel.: 03591 216 0
e-mail: poststelle.sbs-glbautzen@smul.sachsen.de

Informationen zur Forstförderung und zu den übrigen Angeboten von Sachsenforst für Waldbesitzer finden Sie auch unter www.sachsenforst.de.


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