Steuerliche Hinweise des Finanzministeriums zum Jahreswechsel 2014/2015

29.12.2014, 15:36 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Zum bevorstehenden Jahreswechsel ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger einige steuerliche Änderungen.

Das Finanzministerium informiert über Regelungen von allgemeinem Interesse:

Betriebsveranstaltungen

Zwei übliche Betriebsveranstaltungen mit einem Wert von bis zu 110 Euro sind für den Arbeitnehmer pro Jahr steuerfrei. Das bleibt auch ab 2015 so. Neu ist die Behandlung als Freibetrag: Galt früher das Prinzip "Alles oder nichts" (Wert der Zuwendungen unter 110 Euro = alles steuerfrei, Wert darüber = alles steuerpflichtig), sind ab 2015 immer 110 Euro steuerfrei, nur ein höherer, übersteigender Wert unterfällt der Besteuerung. Übrigens: Eine Betriebsveranstaltung liegt auch vor, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern alle Arbeitnehmer einer Abteilung gemeinsam feiern.

Ausbildungskosten

Der Gesetzgeber hat seine Grundentscheidung bekräftigt, dass die erste Berufsausbildung oder das Erststudium eines Steuerpflichtigen zur privaten Lebensführung gehört. Die Kosten dafür sind regelmäßig bis zu 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine weitere Ausbildung („Zweitausbildung“, z. B. Studium nach Berufsausbildung) können dagegen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und somit ohne Begrenzung abziehbar sein. Um eine praktikable Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung zu schaffen, wurden nun die Kriterien für eine Erstausbildung in diesem Sinne festgelegt: Entscheidend ist, dass es sich um eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten handelt.

INVEST-Zuschuss

Gute Nachrichten gibt es für Unternehmensgründer und ihre Geldgeber. Wer als „Business Angel“ Geld in junge Unternehmen investiert, kann bereits seit Mai 2013 einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent seiner Investitionssumme erhalten. Anträge und Merkblätter zum „INVEST-Zuschuss für Wagniskapital“ finden Sie im Internet (www.bafa.de). Um den Anreiz für Investoren zu erhöhen und mehr privates Beteiligungskapital für Unternehmensgründungen zu mobilisieren, hat der Gesetzgeber den INVEST-Zuschuss steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für künftige Investments, sondern auch für solche Zuschüsse, die in der Vergangenheit gewährt wurden.

Steuerfreiheit von Betreuungs-, Beratungs- und Vermittlungsleistungen

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie soll ab 2015 durch weitere Maßnahmen gestärkt werden. Beauftragt der Arbeitgeber externe Dienstleister, seine Beschäftigten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen zu beraten und Betreuungspersonen zu vermitteln, ist dieser Vorteil steuerfrei. Ebenso kann der Arbeitgeber Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei erbringen, wenn die Betreuung – auch im privaten Haushalt des Arbeitnehmers - aus beruflichen Gründen notwendig ist. Der Arbeitgeber muss damit für die genannten Vorteile ab 2015 keine Steuer vom Lohn einbehalten.

Strafbefreiende Selbstanzeige / Absehen von der Strafverfolgung in besonderen Fällen

Ab 2015 gelten deutliche verschärfte Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige sowie beim Absehen von der Strafverfolgung in besonderen Fällen. Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 Euro auf 25.000 Euro abgesenkt. Für eine wirksame Selbstanzeige verlängert sich darüber hinaus der Offenlegungszeitraum auf die letzten 10 Kalenderjahre. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen wird nur noch in besonderen Fällen gegen Zahlung eines Strafzuschlags von der Strafverfolgung abgesehen: Bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro ist ein Zuschlag von 10 Prozent zu zahlen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 100.000 Euro beträgt der Zuschlag 15 Prozent und über 1.000.000 Euro 20 Prozent.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

Ansprechpartnerin Sabine Penkawa
Telefon: +49 351 564 40067
Telefax: +49 351 564 40069
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