Geflügelpest - H5N8 Virus- Nachweis bei einer Wildente

24.11.2014, 17:17 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Nachdem erstmals in Europa das H5N8-Virus bei einer Wildente in Mecklenburg-Vorpommern nachgewiesen wurde, bittet die Sächsische Gesundheitsministerin Barbara Klepsch alle sächsischen Geflügelhalter strikt auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen gemäß der Geflügelpestverordnung zu achten, um einen Eintrag in die Nutzgeflügelbestände zu verhindern.

Für alle Geflügelhaltungen gilt:

  • Geflügel außerhalb von Ställen darf nur an nicht für Wildvögel zugänglichen Stellen gefüttert werden.
  • Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben.
  • Generell ist für Wildvögel der Zugang zu Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, zu unterbinden.

Insbesondere für Geflügelhaltungen mit über 1000 Stück ist darüber hinaus zu beachten:

  • Die Ställe sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
  • Der Zutritt betriebsfremder Personen ist auf das Notwendigste zu reduzieren.
  • Betriebsfremde Personen dürfen Bestände nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten.
  • Nach Verlassen des Stalles ist diese unverzüglich abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, dies gilt insbesondere für Fängerkolonnen.
  • Nach jeder Ein- oder Ausstallung von Geflügel sind die eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz sowie freigewordene Ställe zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach dem Geflügeltransport zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Eine Schadnagerbekämpfung ist regelmäßig durchzuführen.

Um einen möglichen Eintrag des Virus schnell zu erkennen bzw. ausschließen zu können, gilt für alle Geflügelhaltungen, dass beim Auftreten von

  • erhöhten Sterberaten innerhalb von 24 Stunden (ab drei Tiere, bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren, oder mehr als 2 % der Tiere, ab einer Bestandsgröße von 100 Tieren) und
  • erheblichen Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme,

ein Tierarzt hinzuzuziehen und das Vorliegen der Geflügelpest abzuklären ist. Bei Wassergeflügel gilt dies ab einer dreifach erhöhten Sterberate bzw. einer Abnahme der Legeleistung bzw. Tageszunahme um mehr als 5%.

Bitte helfen Sie mit unsere Geflügelbestände zu schützen!


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Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
E-Mail: presse@sms.sachsen.de
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