Verbot weiterer „Rocker“-Kennzeichen

30.09.2014, 06:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Ulbig: „Konsequente Entscheidung gegen kriminelle Rockerbanden"

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das öffentliche Verwenden des Totenkopfs und des Schriftzugs der verbotenen Rockergruppierung „Hells Angels“ im Juni 2014 als Straftat bewertet. Nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden ist diese Rechtsprechung ebenso auf das öffentliche Verwenden von Symbolen anderer verbotener Motorradclubs anzuwenden.

Innenminister Markus Ulbig: „Eine konsequente Entscheidung gegen kriminelle Rockerbanden. Wir müssen länderübergreifend klarmachen, wo die Grenzen verlaufen.“

Ist ein einzelner Motorradclub oder eine seiner Gruppierungen in Deutschland verboten, ist die Verwendung solcher Kennzeichen nach dem Vereinsgesetz strafbar. Dies gilt auch für Zeichen, die denen von verbotenen Rockergruppen zum Verwechseln ähnlich sind.

Werden künftig Personen beim Tragen bzw. Verwenden solcher Symbole in der Öffentlichkeit festgestellt, wird die Polizei strafrechtlich ermitteln und Beschlagnahmen durchführen. Dabei ist unerheblich, ob die Symbole auf Vereinskutten oder anderen Gegenständen angebracht sind.

Auch andere Bundesländer gehen diesen Weg.


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