Sächsisches E-Government-Gesetz in Kraft getreten
23.09.2014, 15:22 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Verpflichtende Regelungen für barrierefreie Internetseiten und elektronische Formulare
Seit 9. August 2014 gilt das Sächsische E-Government-Gesetz. Es verpflichtet die staatlichen und kommunalen Behörden in seinem § 7, unter anderem ihre Internetauftritte und elektronischen Formulare schrittweise so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt und barrierefrei genutzt werden können. Dies ist insbesondere für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen und Menschen mit kognitiven Einschränkungen von Bedeutung.
„Schrittweise bedeutet, dass sich die angesprochenen Stellen nun aber auch auf den Weg machen müssen.“, so Stephan Pöhler, Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Und weiter: „Gerade in unserer digitalisierten Welt ist es unabdingbar, Menschen mit Handicap hier eine gleichberichtigte Teilhabe zu ermöglichen.“ Der Beauftragte sieht in dieser Regelung einen weiteren Schritt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Freistaat Sachsen.
Die Staatsregierung hat den Kommunen mit einem Handlungsleitfaden das Know-how zur Umsetzung dieser Verpflichtung zur Verfügung gestellt.