Steuerliche Erleichterungen für Geschädigte des Juni-Hochwassers 2013

19.06.2014, 10:38 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat weitere steuerliche Erleichterungen für die vom Juni-Hochwasser 2013 Betroffenen beschlossen und die Verwaltungsvorschrift „Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang 2013 verursachten Schäden“ vom 4. Juni 2013 geändert.

Die Erleichterungen richten sich an Unternehmen und Vermieter, die ihre Aufwendungen für die Sanierung von Betriebsgebäuden und vermieteten Grundstücken steuerlich geltend machen. Erfasst sind aber auch Kosten für die Wiederherstellung beweglicher Anlagegüter im Unternehmen. Solche Kosten konnten die Finanzämter bereits bislang bis zu einem Betrag von 70.000 EUR ohne nähere Prüfung als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand behandeln. Diese Betragsgrenze entfällt jetzt. Mit der Neuregelung können alle Sanierungsaufwendungen ohne betragsmäßige Begrenzung als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die beschädigten Gebäude nicht abgerissen, sondern saniert werden und mit der Sanierung spätestens im Jahr 2016 begonnen wird. Die Billigkeitsregelung berücksichtigt das örtliche Finanzamt auf Antrag für Sanierungsaufwendungen bis zum Ende des Jahres 2019.

Mit der zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten Neuregelung erhalten Unternehmen und Vermieter zusätzliche Sicherheit über die steuerliche Behandlung ihrer Sanierungskosten. Werden Gebäude nicht saniert, sondern abgerissen und anschließend wiederaufgebaut, können Unternehmer und Vermieter bereits aufgrund der bisherigen Billigkeitsregelungen Sonderabschreibungen vornehmen. In besonderen Härtefällen dürfen Unternehmen zusätzlich im Vorfeld des Wiederaufbaus steuermindernde Rücklagen bilden. Diese Erleichterungen bestehen auch weiterhin.

Die entsprechende Verwaltungsvorschrift „Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang 2013 verursachten Schäden“ finden Sie im Steuerportal unter www.steuern.sachsen.de/11555.html und auch im Portal Amt 24 www.amt24.sachsen.de/ZFinder/zflink.do?&modul=VB&id=429169. Auskünfte erteilt auch jedes Finanzamt.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

Ansprechpartnerin Sabine Penkawa
Telefon: +49 351 564 40067
Telefax: +49 351 564 40069
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