ELSTER noch einfacher: Nutzen Sie den elektronischen Belegabruf!

09.05.2014, 10:24 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 endet am 2. Juni 2014

Seit Anfang 2014 hat die Steuerverwaltung das ELSTER-Angebot mit dem elektronischen Belegabruf für die vorausgefüllte Steuererklärung erweitert. Die Steuererklärung am PC wird damit noch komfortabler.

Die Bürgerinnen und Bürger können die von Arbeitgebern und Versicherungen übermittelten Belegdaten bei der Steuerverwaltung abrufen. Neben Name, Adresse und Religionszugehörigkeit werden die Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu Riester und Rürup-Verträgen zum Abruf bereitgestellt. So verringert sich das mühsame Zusammensuchen der Belege. Zudem werden Eingabefehler vermieden, da die abgerufenen Daten einfach in die Einkommensteuererklärung übernommen werden können.

Datenschutz und Steuergeheimnis haben dabei oberste Priorität. Zum Schutz der persönlichen Daten gelten hohe Sicherheitsanforderungen. Um die Belege abrufen zu können, ist eine einmalige Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer sowie die Anmeldung zum Belegabruf erforderlich.

Natürlich kann der Steuerbürger auch einer anderen Person, wie z. B. dem Ehe- oder Lebenspartner, seinem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Befugnis erteilen, die Belege abzurufen und bei Erstellung der Einkommensteuererklärung zu verwenden.

Im ersten Quartal wurden in Sachsen bereits mehr als 12.000 Abruf- bzw. Freischaltcodes für die Nutzung dieses kostenlosen neuen Serviceangebotes angefordert.

Weitere Informationen finden Sie im sächsischen Steuerportal unter www.steuern.sachsen.de und unter www.elster.de/belegabruf.

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen möchte außerdem darauf hinweisen, dass in diesem Jahr die gesetzliche Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 erst am 2. Juni endet. Da der gewohnte Abgabetermin (31. Mai) auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist um zwei Tage bis Montag. An diesem Tag muss die Steuererklärung beim Finanzamt vorliegen. Wer den Termin nicht einhalten kann, sollte eine Fristverlängerung beantragen.

Betroffen vom Abgabetermin sind alle, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Das können unter anderem Arbeitnehmer, Selbständige, Vermieter und Rentner sein.

Wer einen Steuerberater hat oder Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins ist, hat allerdings bis zum Jahresende Zeit.

In Fällen der Antragsveranlagung, d.h. wenn eine Einkommensteuerveranlagung nur auf Antrag des Bürgers, insbesondere zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer), durchzuführen ist, ist der Abgabetermin 31. Mai/2. Juni 2014 ohne Bedeutung. Für 2013 kann eine Veranlagung bis Ende 2017 beantragt werden.
Wer nicht weiß, bis wann er seine Erklärung abgeben muss, kann gern bei seinem zu-ständigen Finanzamt nachfragen.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

Ansprechpartnerin Sabine Penkawa
Telefon: +49 351 564 40067
Telefax: +49 351 564 40069
E-Mail: presse@smf.sachsen.de

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