Hochwasser 2013: Fördermittel für Schadensbeseitigung in Grimma

17.04.2014, 10:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Die Stadt Grimma hat zur Wiederherstellung des Muldewanderweges zwischen Nerchau und Golzern einen Förderbescheid über rund 200.000 Euro und zur Wiederherstellung des Wanderweges zwischen Grimma-Süd und Nimbschen einen Förderbescheid über 120.000 Euro erhalten. Insgesamt liegen der Bewilligungsbehörde 18 Förderanträge der Stadt Grimma vor. 17 davon wurden bereits mit einem Gesamtfördervolumen von rund 2,2 Millionen Euro bewilligt.

„Die schnelle Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten verkehrlichen Infrastruktur ist dringend notwendig. Auch in 2014 hat die Beseitigung der Hochwasserschäden aus 2013 hohe Priorität für den Freistaat“, so Staatsminister Sven Morlok.

Die Förderung entspricht einem Höchstfördersatz von jeweils 100 Prozent der förderfähigen Kosten entsprechend der Richtlinie zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013. Die Mittel werden aus dem Aufbauhilfefonds der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen für die Wiederherstellung eines Straßendurchlasses zur Verfügung gestellt.

Der Muldewanderweg zwischen Nerchau und Golzern wurde durch die Überflutung der Mulde auf seiner gesamten Länge geschädigt. Der geschotterte Weg wurde in großen Bereichen komplett durch das Hochwasser im Juni 2013 weggespült. Um den Wanderweg wiederherzustellen wird eine neue ungebundene Decke aufgetragen.

Der Wanderweg zwischen Grimma-Süd und Nimbschen war durch Ausspülungen in weiten Bereichen stark beschädigt. Wild abfließendes Wasser hat große Teile des Weges, der mit ungebundener Decke befestigt war, weggespült. Der Wanderweg wurde mit einer neuen ungebundenen Decke wieder hergestellt.

Die Städte und Gemeinden erhalten bis zu 100 Prozent der Schäden an kommunalen Verkehrswegen ersetzt, die das Hochwasser 2013 verursacht hatte. Sie können Gelder für den Wiederaufbau der Infrastruktur noch bis 30. Juni 2015 beantragen. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn, den der Freistaat Sachsen für alle bestätigten Maßnahmen aus den jeweiligen Wiederaufbauplänen für förderunschädlich erklärt hatte, ermöglichte es den betroffenen Gemeinden und Landkreisen, dass zuerst die Instandsetzung durchgeführt und dann im Nachgang bis Mitte 2015 ein entsprechender Förderantrag gestellt werden kann.


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