Zentrale Erstaufnahme von Asylbewerbern

15.10.2013, 17:09 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Ulbig: „Schnelle Verfahren setzen kurze Wege voraus.“

Nach der heutigen Sondersitzung des Innenausschusses weist das Sächsische Staatsministerium des Innern erneut auf die bestehende Rechtslage zum Themenkomplex Erstaufnahmeeinrichtung hin:

Nach § 44 AsylVfG müssen die Länder für die Unterbringung der Asylbewerber Aufnahmeeinrichtungen schaffen und unterhalten. Die Asylbewerber sind verpflichtet, in dieser Einrichtung zu leben und werden gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG versorgt. Der Aufenthalt ist in der Regel auf sechs Wochen, längstens auf drei Monate begrenzt. Im Vordergrund der zentralen Aufnahme stehen der zügige Beginn und die reibungslose Durchführung des Asylverfahrens, damit schnell Rechtssicherheit für alle Beteiligten herrscht.

Aus diesem Grund unterhält das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Abs. 4 AsylVfG pflichtgemäß eine Außenstelle in Erstaufnahmeeinrichtungen mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen. Eine dezentrale Erstaufnahme würde den Wegfall dieser Servicestelle und damit lange Wege mit sich bringen. Letztlich ergäbe das erhebliche Verzögerungen bei der Durchführung des Asylverfahrens und würde sich nachteilig auf die Interessen der Asylbewerber auswirken.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Ansprechpartner Martin Strunden
Telefon: +49 351 564 30400
Telefax: +49 351 564 30409
E-Mail: presse@smi.sachsen.de
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