Anträge auf Hochwasserhilfen ab 15. Juli möglich

12.07.2013, 12:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Kabinett verabschiedet Förderrichtlinie zu Hochwasserschäden 2013

Das Kabinett hat heute (12. Juli 2013) die Förderrichtlinie „Hochwasserschäden 2013“ verabschiedet, die unter anderem die finanziellen Hilfen für die vom Juni-Hochwasser betroffenen Unternehmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie des Gartenbaus regelt. „Die Betriebe haben nun Klarheit, wie die Förderung der Schadensbeseitigung funktioniert und was sie bei der Antragstellung beachten müssen“, sagte Staatsminister Frank Kupfer. „Damit sind alle Weichen in Richtung nachhaltigem Wiederaufbau gestellt.“

Zuwendungsberechtigt sind alle Unternehmen der Branche, die nicht mehr als 500 Beschäftigte haben (Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen). Gefördert wird die Beseitigung aller Schäden, die unmittelbar durch das Hochwasser entstanden sind. Das schließt Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzfluten, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regen- und Mischwasserkanäle sowie durch Hangrutsche ein. Als Schäden gelten neben Schäden an Kulturpflanzen unter anderem auch Ausgaben für Reparaturen, die Wiederbeschaffungskosten von Nutztieren, Vorräten und Lagerbeständen sowie die Kosten für Aufräumarbeiten und für die Schadensermittlung.

Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des Gesamtschadens. Der Mindestschaden muss 5 000 Euro betragen. Im Bereich der Forstwirtschaft gilt eine Förderobergrenze von 200 000 Euro, in der Binnenfischerei liegt diese bei 30 000 Euro, jeweils nach den Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts. Ab 25 000 Euro Schadenshöhe ist ein Gutachten erforderlich.

Die Förderrichtlinie regelt auch die Förderung der Schadensbeseitigung in Kleingärten und Kleingartenvereinen. Als Schäden gelten hier unter anderem Ausgaben für die Reparatur und den Wiederaufbau von Vereinsanlagen und Gartenlauben sowie die Kosten für die Schadensermittlung. Vereine bekommen einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der Schäden, wenn sie über 2 000 Euro liegen. Bei Kleingärtnern liegt der Mindestschaden bei 5 000 Euro. Auch hier ist ab 25 000 Euro Schadenshöhe ein Gutachten erforderlich.

Die Förderung ist vom 15. Juli bis 31. Dezember 2013 bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) schriftlich zu beantragen: SAB, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden. Die Antragsformulare können ab 15. Juli im Internet unter www.sab.sachsen.de/de/hochwasser_2013/hochwasser_2013.jsp heruntergeladen werden. Unter der gleichen Adresse finden Unternehmen auch weitere Informationen und Merkblätter zu den Hochwasserhilfen. Die SAB hat außerdem eine Infohotline zum Hochwasser geschaltet: 0351 / 49104966 .

Unter www.smul.sachsen.de sind Antworten zu häufig gestellten Fragen mit Bezug zu Hochwasserschäden in der Land- und Forstwirtschaft abrufbar.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Pressesprecher Robert Schimke
Telefon: +49 351 564 20040
Telefax: +49 351 564 20007
E-Mail: robert.schimke@smekul.sachsen.de
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