Landtag beschließt Wassergesetz

11.07.2013, 15:16 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Neue Regelungen vor allem zum Hochwasserschutz

Der Sächsische Landtag hat heute (11. Juli 2013) die Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes verabschiedet. „Mit der Novelle erreichen wir eine weitere Verbesserung des Hochwasserschutzes“, sagte Umweltminister Frank Kupfer. „Das Juni-Hochwasser hat die Bedeutung der neuen hochwasserrelevanten Regelungen, die wir bereits Ende 2012 in den Gesetzentwurf aufgenommen haben, leider noch einmal verdeutlicht.“

Mit dem neuen Wassergesetz ist der Freistaat Sachsen bundesweit das einzige Land, das sogenannte „überschwemmungsgefährdete Gebiete“ ausweist. Im Gegensatz zu Überschwemmungsgebieten handelt es sich dabei um Bereiche, die erst von einem Hochwasser überflutet werden, wie es statistisch seltener als einmal in einhundert Jahren eintritt oder im Falle eines Deichversagens. „Wir gehen hier ganz bewusst über das Bundesrecht hinaus“, so der Minister. „Das Hochwasser im Juni hat gezeigt, dass auch hinter Deichen eine Überschwemmungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Deiche können brechen oder bei Extremereignissen überströmt werden. Deshalb sind auch in diesen Gebieten Maßnahmen der Hochwasservorsorge notwendig.“ Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind künftig auszuweisen. In ihnen sind planerische und technische Maßnahmen zu ergreifen, die das Schadenspotential bei Hochwasser verringern.

Weitere Neuregelungen betreffen durch Hochwasser entstandene Gewässeraufweitungen oder neue Gewässerbetten, die grundsätzlich zu erhalten sind. Durch Hochwasser beschädigte oder zerstörte Ufermauern sollen künftig in der Regel nicht wieder aufgebaut werden, die Ufer sollen vielmehr in einen naturnahen Zustand versetzt werden. Diese Regelungen greifen jedoch nur, wenn keine wichtigen Gründe wie zum Beispiel der Hochwasserschutz oder erhebliche Belange des Eigentümers entgegenstehen. „Mit dieser Änderung im Wassergesetz geben wir den Flüssen mehr Raum“, sagte Kupfer.

Eine weitere Änderung zur Hochwasservorsorge betrifft die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung, für die die Kommunen zuständig sind. Weil Gewässer in der Regel nicht an Gemeindegrenzen enden, ist eine Zusammenarbeit der Gemeinden sinnvoll. Die Gemeinden können sich deshalb auf freiwilliger Basis zu Gewässerunterhaltungsverbänden zusammenschließen.

Beibehalten bleiben Regelungen zur Breite von Gewässerrandstreifen außerhalb von Ortschaften. Bundesweit dürfen auf einer Breite von fünf Metern keine Gebäude errichtet oder Gegenstände abgelagert werden. In Sachsen gilt dieses Verbot in einem zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen.

Weitere Festlegungen betreffen die Behandlung von Abwasser in Kleinkläranlagen. Das Wassergesetz hält daran fest, dass am 31. Dezember 2015 alle Erlaubnisse für Einleitungen aus Kleinkläranlagen automatisch erlöschen, die nicht dem geforderten Stand der Technik entsprechen. „Die unteren Wasserbehörden und die Abwasserzweckverbände sind jetzt in der Pflicht zu entscheiden, wie bis Ende 2015 für alle sächsischen Haushalte eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung gesichert werden kann“, so der Minister. Mit der kürzlichen Anpassung der Förderkonditionen habe das SMUL für die Verbände einen zusätzlichen Anreiz geschaffen, den Bürgern mit dem Bau und Betrieb von Gruppenkläranlagen die Nachrüstung ihrer Kleinkläranlage zu ersparen.

„Mit der Neufassung passen wir das Wassergesetz an geänderte Rahmenbedingungen im Wasserrecht an“, sagte Kupfer abschließend. „Entfallen sind sächsische Regelungen, die bereits im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes enthalten sind. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Deregulierung. Andererseits bleiben wichtige Landesregelungen bestehen oder werden ergänzt, zum Beispiel im Hochwasserschutz und bei der Abwasserbeseitigung.“

Die Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes tritt nach dem Beschluss des Landtags und nach Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Pressesprecher Robert Schimke
Telefon: +49 351 564 20040
Telefax: +49 351 564 20007
E-Mail: robert.schimke@smekul.sachsen.de

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