Die Klage der Stadt Leipzig gegen das Sächsische Kulturraumgesetz ist laut Verfassungsgericht unzulässig

22.08.2012, 09:18 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Normenkontrollklage der Stadt Leipzig

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit seinem Beschluss vom 14. August 2012 die Normenkontrollklage der Stadt Leipzig gegen den Artikel 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 als unzulässig verworfen. Das Gericht hat im Normenkontrollantrag der Stadt Leipzig keine hinreichende Darlegung einer Rechtsverletzung gesehen. Eine Verletzung des Art. 82 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung, der sogenannte Mehrbelastungsausgleich, erscheint nach Auffassung des Gerichts nicht möglich, wie das sächsische Kunstministerium heute in Dresden bekannt gab.

Vor dem Hintergrund einer Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes aus dem Jahr 2010, welche mit Wirkung zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten war und gegen die sich die Messestadt gewehrt hat, wurde nun die Berechtigung der Normenkontrollklage überprüft. Leipzig hat geltend gemacht, dass sie durch die Verringerung der den sächsischen Kulturräumen in diesem Gesetz zugewiesenen Mitteln von 86,7 Millionen Euro auf 83,0 Millionen Euro zugunsten der in Trägerschaft des Freistaates Sachsen stehenden Landesbühnen in ihren Rechten verletzt sei.

„Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat sich vollumfänglich der Auffassung der Sächsischen Staatsregierung angeschlossen, dass der Antrag bereits unzulässig ist. Er hat in konsequenter Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung keine Verletzung der entsprechenden Verfassungsnormen erkennen können. Auch die Einbeziehung der Landesbühnen Sachsen in den Sächsischen Kulturlastenausgleich hat das Gericht im Ergebnis bestätigt“, wie Henry Hasenpflug, Staatssekretär im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, heute in Dresden erklärte.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus

Pressesprecher Falk Lange
Telefon: +49 351 564 60200
E-Mail: falk.lange@smwk.sachsen.de
zurück zum Seitenanfang