Den Versicherten müssen Zusatzbeiträge erspart werden
15.02.2012, 16:22 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Sachsens Gesundheitsministerin Christine Clauß hat sich für ein Ende der von Bundesgesundheitsminister Bahr aufgeworfenen Prämiendiskussion ausgesprochen. Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden. »Ich habe darüber hinaus dem neuen Verwaltungsrat der AOK PLUS im Herbst, als er sich konstituiert hat, aufgegeben, seine Haushaltspolitik ebenso wie der Freistaat an den Kriterien Stabilität, Solidität sowie Nachhaltigkeit auszurichten. Die Versicherten und die Arbeitgeber haben ein Recht darauf, dass die Krankenkassen das aus ihren Beiträgen erwirtschaftete Vermögen mit Umsicht und Weitblick verwalten«, so Clauß. »Den sächsischen Versicherten muss auch in absehbarer Zeit ein Zusatzbeitrag erspart bleiben. Ich gehe davon aus, dass die Selbstverwaltung das auch so sieht. Letztlich profitieren alle Versicherten von der Vermeidung eines Zusatzbeitrags, denn damit bleibt auch langfristig mehr netto vom brutto.«
Zudem können die Unternehmen, die mit ihrem Anteil auch zur Rücklage der Krankenkassen in Deutschland beigetragen haben, von einer Prämienausschüttung nicht profitieren. Das lässt das Gesetz nicht zu.
»Eine Politik nach Kassenlage lehnen wir ab«, betonte Clauß. »In der Diskussion zum Versorgungsstrukturgesetz haben wir Länder z. B. bei den künftigen Regelungen für die sog. Spezialfachärztliche Versorgung darauf hingewirkt, dass die heute erkennbaren Risiken nicht zur unbezahlbaren Kostenfalle werden. Die Kassen treffen für diese künftigen Leistungsausgaben zum Wohle ihrer Versicherten nunmehr Vorsorge. Das halte ich für richtig.«
Hintergrund:
Krankenkassen können erst dann über die Verwendung ihres Vermögens verfügen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage, die bis zur Höhe eines Monatsausgabesolls betragen kann, gebildet haben. Dann kann der Verwaltungsrat, dem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten angehören, über die Satzung bestimmen, dass Prämien ausgeschüttet werden. Von diesen sind aber vorher die dafür aufgewendeten Verwaltungskosten in Abzug zu bringen. Auch der Gesundheitsfonds hat eine Liquiditätsreserve aufzubauen, aus der unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, sowie Aufwendungen für den Sozialausgleich oder für die Erhöhung der Zuweisung zu decken sind.