Einsprüche gegen Zinsfestsetzung zurückgewiesen

08.02.2012, 14:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Vollverzinsung eingelegten Einsprüche und gestellten Anträge durch Allgemeinverfügung vom 9. Januar 2012 zurückgewiesen.

Hintergrund: Nachforderungen von Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuern werden von den Finanzämtern nach Ablauf einer 15-monatigen Karenzzeit mit 0,5 Prozent pro Monat verzinst. Dies gilt ebenfalls für Steuererstattungen. Die Rechtsgrundlagen dafür bilden die §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO).

Viele sächsische Bürger haben im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren Einspruch gegen die Zinsfestsetzung eingelegt bzw. eine entsprechende Änderung oder Aufhebung der Zinsfestsetzung beantragt.

Diesen Einsprüchen und Anträgen können die Finanzämter nicht stattgeben. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die gesetzlichen Vorgaben der Vollverzinsung mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Die Allgemeinverfügung beendet die Einspruchs- und Antragsverfahren. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht insoweit nicht.

Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de – Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Allgemeinverfügungen) und ist im Bundessteuerblatt 2012 Teil I Seite 12 veröffentlicht. Sie gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.


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Landesamt für Steuern und Finanzen

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