Besserer Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern in stationären Einrichtungen

12.07.2011, 13:20 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Das Kabinett hat heute (12.07.2011) das Sächsische Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG) verabschiedet. »Der Freistaat Sachsen will den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige Volljährige und volljährige pflegebedürftige, psychisch kranke oder behinderte Menschen in der Zukunft stärken und ausbauen«, betonte Sozialministerin Christine Clauß in Dresden.

Im Mittelpunkt des BeWoG steht der Schutz von Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen und die Stärkung ihrer Stellung als Verbraucher. Deshalb, so die Sozialministerin, werden die zuständigen Behörden künftig die stationären Einrichtungen in der Regel durch unangemeldete Überwachungen prüfen. Das Gesetz soll außerdem die Möglichkeit schaffen, durch eine effiziente Kooperation zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) und den Aufsichtsbehörden als Prüfinstitutionen die Prüfungen zu intensivieren und zwischen ihnen abzustimmen, erklärte Sozialministerin Christine Clauß.

Desweiteren soll der Einrichtungsträger - anders als bisher – verpflichtet werden, dem Bewohner Einblicke in die ihn betreffenden Aufzeichnungen der Pflege-, Hilfe- oder Förderplanung und deren Umsetzung zu gewähren. Durch dieses Informationsrecht wird die Betreuung und Pflege für den einzelnen Bewohner und deren Angehörige bzw. Betreuer transparenter. Die Selbstverantwortung und die Selbstbestimmung werden hierdurch gestärkt.

Der Gesetzentwurf beinhalte als weiteren Schwerpunkt eine klare Definition des Begriffs der stationären Einrichtung. Durch diese Definition sei nunmehr eine klare Abgrenzung zu den nicht unter den Anwendungsbereich fallenden neuen Wohnformen, wie zum Beispiel dem betreuten Wohnen, möglich, so die Staatsministerin. »Die Einführung neuer Wohnformen soll damit wesentlich erleichtert werden«, sagte Clauß. Damit könne dem Wunsch zahlreicher Betroffener, auch bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung in der eigenen Häuslichkeit zu wohnen, besser Rechnung getragen werden.

»In den sächsischen stationären Einrichtungen müssen auch in Zukunft 50 Prozent des Personals Fachkräfte sein«, betonte die Ministerin. »Mit dieser gesetzlichen Vorgabe soll das berechtigte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner insbesondere an einer guten Qualität der Pflege gestärkt werden.« Neu aufgenommen sei auch, dass be-hinderten und psychisch kranken Menschen eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am Leben der Gemeinschaft ermöglicht werden soll. Dieses Recht gelte es auch im Blick auf die EU-Behindertenrechtskonvention zu verwirklichen und zu fördern.

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen zum Heimvertragsrecht, Grund hierfür ist das am 01.10.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen (WBVG).


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