Die am häufigsten gestellten Fragen zur Funkzellenauswertung

24.06.2011, 15:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

1. Was ist eine Funkzellenauswertung?

Die Funkzellenauswertung ist eine kriminalpolizeiliche Standardmaßnahme zur Aufklärung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung. Laut Statistik des Bundesamtes für Justiz (www.bundesjustizamt.de) für das Jahr 2009 wurden in der Bundesrepublik insgesamt 15.707 Maßnahmen (Erstanordnungen) zur Erhebung von Verkehrsdaten gem. § 100g StPO in 9.459 Verfahren vorgenommen. In Sachsen kamen die Maßnahmen insgesamt 644 Mal (Erstanordnungen) in 422 Verfahren zur Anwendung. Im Rahmen dieser Maßnahmen wurden auch Funkzellendaten erhoben und ausgewertet.
Grundlage für die Abfrage ist in jedem Fall ein richterlicher Beschluss.

2. Welche Daten werden erhoben?

Im Ergebnis der Abfrage bei den Providern werden der Polizei bei unbekannten Tatverdächtigen (wie im Fall des 19.02.2011) je nach relevanter Tageszeit, Dichte sowie Ausbreitung der Funkzellen innerhalb einer genauen Zeit und Örtlichkeit Verkehrsdaten (§ 96 Telekommunikationsgesetz) übermittelt. Verkehrsdaten sind die Nummer der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende der Verbindung sowie die in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienste. Die erhobenen Daten kann die Polizei nach verschiedenen Ermittlungsansätzen auswerten.

Es werden aber keine personenbezogenen Daten zum Inhaber des Anschlusses oder gar Gesprächsinhalte erfasst.

3. Auf welcher Grundlage kann eine solche Maßnahme erfolgen?

Ihre strafprozessuale Grundlage findet die Erhebung der Funkzellendaten in § 100g Abs. 1 Nummer 1 StPO i. V. m. § 96 Telekommunikationsgesetz. Danach dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten u. a. erhoben werden, wenn
 eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung begangen wurde
 und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, § 100 g Abs. 2 S. 2 StPO.

In der Praxis regt üblicherweise die Polizei bei relevanten Straftaten eine Funkzellenauswertung bei der Staatsanwaltschaft an. Die Staatsanwaltschaft entscheidet sodann über die Notwendigkeit der Ermittlungsmaßnahme und stellt im gegebenen Fall einen entsprechenden Antrag beim dem zuständigen Gericht. Das Gericht prüft ebenfalls diesen Antrag und erlässt sodann bei Vorliegen der Voraussetzungen einen entsprechenden richterlichen Beschluss.

4. Wann können dann tatsächlich personenbezogene Daten erhoben werden?

Personenbezogene Daten können auf Grund des richterlichen Beschlusses nach 100g StPO gegebenenfalls in ergänzender Verbindung mit § 112 TKG erhoben werden.

5. Was passiert mit Daten von Journalisten, Abgeordneten oder Rechtsanwälten?

Sollten im Wege der Auswertung der Verkehrsdaten sich Hinweise auf Personen ergeben, die in Schutzbereich des § 160a i. V. m § 53 StPO fallen (u.a. Journalisten, Abgeordnete, Rechtsanwälte), erfolgt keine weitere Verwertung. Der Vorgang wird dann unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

6. Wann werden die Daten gelöscht?

Für die durch die Funkzellenabfrage erhaltenen Daten gilt vor allem die strenge Regelung in § 101 Absatz 8 StPO. Demnach sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn diese zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich sind. In der Praxis entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Speicherung bzw. Löschung dieser Daten.

7. Warum wurde die Funkzellenauswertung so schnell nach dem 19.2. beantragt?

Eine möglichst rasche Abfrage bei den Diensteanbietern ist zur Aufklärung der schweren Straftaten unumgänglich, da diese die Verkehrsdaten über das Ende der Verbindung hinaus grundsätzlich nur solange aufbewahren dürfen, wie dies vor allem für die Entgeltabrechnung, einschließlich Einzelverbindungsnachweis, notwendig ist.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Ansprechpartner Martin Strunden
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